Mittwoch, 29. März 2017

Klage gegen Zwangsgeld zu "Mitwirkungshandlungen" bei der Passbeschaffung



Thema dieser Veröffentlichung: sich wehren gegen Vollstreckungen/Zwangsgelder im Zuges des Zwanges, einen Personalausweis zu beantragen.

Der Zwang zu "Mitwirkungshandlungen" (="erzwungenen Scheinfreiwilligkeit"=LÜGE) wurde in zuvorigen "nicht juristisch formulierten Schreiben" und Begegnungen immer wieder deutlich von einigen Betroffenen offengelegt.

Hier legt jemand Klage im Verwaltungsgericht ein.

Ältere Schreiben eines Betroffenen (zum Thema erzwungene Unterschrift im Zuge der Beantragung eines Passes) sind hier veröffentlicht >> (folgt)


 
Verwaltungsgericht Berlin
Präsidentin Frau XXX
  Postanschrift:
Kirchstraße 7
  10557 Berlin


Ich übereiche  anliegend eine PKH - Erklärung nebst Belegen sowie meineKlageschrift unter dem Vorbehalt der PKH-Bewilligung, es wird gebeten die


 Klage erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zuzustellen.



Klage als "Entwurf"
 - gekennzeichnet -

 des
 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx



  -Kläger-
 gegen

 Land Berlin,
 Bürgeramt Prenzlauer Berg, Fröbelstr. 17 Haus 6, 10405
 Berlin,                 - Beklagter-
 ……………………………………………………………………………………………


 Der Kläger beantragt,

 unter Hinweis auf

 § 86 Absatz 3 VwGO;

 mit Schriftsatz,


 den Bescheid des Beklagten,  Bürgeramt Prenzlauer Berg, Fröbelstr, .vom
 16.02.2017


 aufzuheben,

 mit welchem er durch Zwangsgeld, zu bestimmten Mitwirkungshandlungen bei der
 Passbeschaffung verpflichtet wurde. die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds
 sei auch-nicht -  unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
 des Klägers nicht angemessen, der Kläger sei im Übrigen seiner Verpflichtung
 aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise (PAuswG)
 nachgekommen

 Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer
 Klage, § 80 Absatz 5 VwGO


 Ich beantrage,

 unter Hinweis auf

 § 86 Absatz 3 VwGO
 ;

 die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers  gegen
 den Bescheid des Beklagten  vom ................. in  der Gestalt
 des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom
 ................. wiederherzustellen,  eine (vorläufige) Aussetzung von
 Vollstreckungsmaßnahmen Zwangsgeld  durch die zuständige Behörde

 Der auf § 80 Abs. 5 VwGO mit gestützte Antrag des Klägers, die aufschiebende
 Wirkung der Klage anzuordnen, ist zulässig (zur Zuständigkeit des BVerwG
 vgl. Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 51.87 - Buchholz 310 § 80
 VwGO Nr. 47 S. 1 m. weit. Nachw.) sowie  begründet.

 Es wird um gerichtliche Hinweise   ausdrücklich nach gesucht, es wird
 ausdrücklich, auf die Aufklärungs- und Hinweispflicht des
 Verwaltungsgerichts,  unter Bezugnahme auf § 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 1
 ZPO hingewiesen

 Der Rechtssache kommt die von der Kläger  geltend gemachte grundsätzliche
 Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

 Es wird hier ausdrücklich,

 der Entwurfscharakter der vorliegenden Klageschrift   betont, nach Gewährung
 der Prozesskostenhilfe wird der  Kläger in der mündlichen Verhandlung
 folgende Anträge mit  Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG
 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip stellen

 Die zustellenden Beweisanträge in der mündlichen Hauptverhandlung werden
 das Beweisthema und das Beweismittel enthalten, dabei wird das Beweismittel
 konkret bezeichnet dann werden und eine zu beweisende Tatsache als
 Beweisthema genannt sein, zudem wird nach gerichtlichen Hinweis, unter
 Bezugnahme auf § 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 1 ZPO hingewiesen , Hinweis
 weiter auf . § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) auch
 nötigenfalls  die Entscheidungserheblichkeit des jeweiligen angebotenen
 Beweises dargelegt werden.

 Bei der Beantragung des Zeugenbeweises wird  die vollständige Anschrift des
 Zeugen genannt werden.


 Der Kläger begehrt  Hilfsweise  ,

 unter Hinweis auf  § 86 Absatz 3 VwGO

 mit die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Maßnahmen,

 im Zusammenhang mit dem Zwang zur Beantragung von neuen Ausweispapieren, die
 behördlichen Verfügungen,  Zwangsgeld sei nicht auf konkrete Tatsachen
 gestützt, sondern auf dortige  unbewiesene Behauptungen und Vermutungen, es
 mangelt an konkrete und belegbare Erkenntnisse im Verwaltungsverfahrens, er
 könne sich an die  , Vorgänge hinsichtlich einer mangelhaften Beantragung
 von Ausweispapieren , die ihm zur Last gelegt würden, nicht mehr ,
 vollständig -in allen Einzelheiten erinnern und sei deshalb in Beweisnot.


 Der Kläger macht Gebrauch,

 von der

                                               Rüge der Versagung rechtlichen
 Gehörs

  im Widerspruchsverfahren es war die vorherige Ausschöpfung sämtlicher
 verfahrensrechtlich und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich
 rechtliches Gehör zu verschaffen dort nicht eröffnetet worden.

 Es lag Unentschlossenheit der Behörde vor

                    Hinweis auf    § 100 Absatz 2 VwGO



 Auf die Postlaufzeiten, die nach den organisatorischen und betrieblichen
 Vorkehrungen
 der Post für den Normalfall bekannt gemacht werden, kann vertraut werden.

 Das Verwaltungsgericht Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 VwVfG, § 86 VwGO)
 müsse  daher Beweis

 wegen

 unzureichender und widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen,
 Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird,  wegen
 gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten der Mitarbeiter, des
Beklagten ,die  ernstlich zweifelhaft sind. erheben

 und die in den Behördenakten zitierten Mitarbeiter,

                                                                          als
 Zeugen vernehmen,

 die Androhung unmittelbaren Zwangsgeldern  sei schon deshalb rechtswidrig,
 weil sie nur formelhaft begründet worden sei; außerdem sei sie
 unverhältnismäßig gewesen, der  darin liegende zusätzliche Eingriff ist hier
 unverhältnismäßig, weil sich das Ziel, das mit der Maßnahme verfolgt wird,
 nicht nur in gleicher Weise, sondern sogar besser auch mit der weniger
 belastenden Maßnahme erreichen lässt. die gesetzliche Ermächtigung muss den
 rechtstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Klarheit genügen.

 Das Bestimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass der demokratisch
 legitimierte Parlamentsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über
 Grundrechtseingriffe und deren Reichweite selbst trifft, dass Regierung und
 Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden
 und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können,
 ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Normen, dass der
 betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann.

 Der Gesetzgeber hat deshalb Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs
 hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen.

 Förmlicher B e w e i s a n t r a g ;

 unter Verweis auf die  gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO),
 konkret der . Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung. weil die
 Anträge außerhalb der mündlichen Verhandlung hier gestellt werden (vgl. § 86
 Abs. 2 VwGO)erfolgt der ausdrückliche Hinweis, dass alle (formelle)
 Beweisanträge - erneut –,    die der Kläger – zumutbar dann konkret  in der
 mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben wird.

 Ein Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) gehört zu den wesentlichen Vorgängen der
 mündlichen Verhandlung, die gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 2
 ZPO in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen sind

 (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 17.80 - Buchholz 310 § 86 Abs.
 2 VwGO Nr. 26 S. 1 <2 f.=""> m. weit. Nachw.; Beschluß vom 2. November 1987 -
 BVerwG 4 B 204.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32 S. 2 <3>) -


 Es wird die Behauptung unter Beweis gestellt,
 Beweisthema
 dass entgegen der unzutreffenden Behauptung des Beklagten im
 Widerspruchsbescheid mit dem Geschäftszeichen; BD BüAl, vom 16,02.2017, hier
Bearbeiter Herr F., eine Beantragung  von Ausweisdokumenten sehr wohl

 konkret erfolgte, sowohl , dieses am 25.08.2016, als auch am 08.09 2016
 Zum Beweis der Tatsache,  dieses diene  der Bestätigung einer bestimmten
 Behauptung,
 die Vorlage der Schriftsätze zur Beantragung  von Ausweispapieren unter dem
 Eingangsdatum 25.08.2016, als auch am 08.09 2016, versehen mit jeweiligen
 Eingangsbestätigungen

 B e w e i s a n t r a g ;
 Es wird die Behauptung unter Beweis gestellt,
 Beweisthema
 Die erfolgte  Zahlung für die beantragten Ausweispapiere, erfolgte am
 24.08.2016  in Höhe von 26,00.-Euro  als auch am 08.09 2016
 Zum Beweis der Tatsache, dieses diene  der Bestätigung einer bestimmten
 Behauptung
 die Vorlage der Einzahlungsbelege zu Gunsten des Bezirksamt Pankow Bürgeramt
 ,  vom  24.08.2016  in Höhe von 26,00.-Euro  als auch am 08.09 2016,
 Verwendungszweck : BD BueAxxxxxxxxxxxxxxx- 16 Gebuer f erzwungenen
 vorläufigen Reisepass

 B e w e i s a n t r a g ;
 Es wird die Behauptung Beweisthema unter Beweis gestellt,
 Beweisthema
 dass im Übrigen  das  Bezirksamt Pankow Bürgeramt das überwiesene Zwangsgeld
 ,von xxxxxxxxxxx-Euro  vom 08.09.2016, zurücküberwiesen hat  , am13.09.2016
  Zum Beweis der Tatsache,  dieses diene  der Bestätigung einer bestimmten
 Behauptung,
 die Vorlage der Einzahlungsbelege vom 08.09.2016, an Bezirksamt Pankow
 Bürgeramt und des Rücküberweisungsbeleg ,vom 13.09.2016,des  Bezirksamt
 Pankow Bürgeramt
 Angesichts des Akteninhalts und nach dem Vorbringen des Klägers bestünden
 konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die bislang die Behörde nicht Verfassung
 konform und rechtswidrig handle

 Es wird beantragt,

 Beweisthema:

 zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger    Ausweispapieren unter dem
 Eingangsdatum 25.08.2016, als auch am 08.09 2016 beantragt hat, zur
 Erforschung der Wahrheit erforderlich,

 wird die Einvernahme der Frau …N.N., Mitarbeiterin beim Beklagten, als
 Zeugin verlangt.

 Ladung fähige Anschrift über den Beklagten

 Es wird ausdrücklich auf die Aufklärungs- und Hinweispflicht des
 Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf § 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 1 ZPO
 hingewiesen

 Es wird die Behauptung unter Beweis gestellt,
 ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

 Zum Beweis der Tatsache,  dieses diene  der Bestätigung einer bestimmten
 Behauptung, muss das Tatsachengericht in Ermangelung der erforderlichen
 eigenen besonderen Sachkunde gerichtlichen Sachverständigenbeweis erheben,
 um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß vollständig
 aufzuklären

 Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens sei  das Verwaltungsgericht
 auch mit Blick darauf
 verpflichtet,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

 Die Tatsache, dass ein Beweisantrag , auch  in Gestalt der Einholung eines
 Sachverständigengutachtens auf der Höhe der Zeit , noch nicht umfassend
 substantiiert gestellt wurde,  sei  unerheblich, da sich dem Gericht auf der
 Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine
 weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müsste, eine
 sachgerechte Handhabung dieses Amtsermittlungsgrundsatzes hat unter dem
 Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen

 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO,)
 verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur
 Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BVerfG vom
 19.10.2004 EuGRZ 2004, 656). damit soll sichergestellt werden, dass die
 Gerichtsentscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in einer
 unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags in
 der Verfahrensbeteiligten haben (vgl. BVerfG

 Rechtsgespräch im Sinne von § 104 Absatz 1 VwGO

 Ich beantrage ,

 die Durchführung eines Rechtsgespräch im Sinne von § 104 Absatz 1 VwGO  im
 Anschluss an eine Beweisaufnahme; dass der Vorsitzende auf alle  rechtlichen
 Gesichtspunkte und Tatsachen hinweist, die bis  dato nicht behandelt
 odergewürdigt wurden; Im Falle der Verletzung einer Hinweispflicht und
 Ergehen einer Entscheidung, die auf eine Vorschrift gestützt wird, die weder
 im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstreitverfahren erörtert worden ist,
 liegt ein so genanntes Überraschungsurteil vor, welches einen Verstoßgegen
 Art. 103 Absatz 1 GG darstellt; in einem solchen Fall wäre gemäß 124 Abs. 2
 Nr.
 5 VwGO die Berufung zuzulassen; zudem handelt es sich dann um einen
 absoluten
 Revisionsgrund i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

 Ich beantrage,

 die Erstellung eines Protokolls in der mündlichen Verhandlung, die
 Beiziehung einer geeigneten Protokollführerin , eine wörtliche
 Protokollierung auch  Weitergehender Hinweise oder Erörterungen,
 Zeugenaussagen, es wird um ausdrückliche Aufnahme des vollständigen
 richterlichen Hinweises ins Protokoll gebeten

 Es wird gerügt;

 dass Bundesinnenministerium (BMI)  argumentiert in einer Stellungnahme
 vom                           14. Oktober 2010, dass Pass- und
 Personalausweis nach Aushändigung im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland
 bleiben, dieses  unter Berufung auf § 4 Abs. 2 PAuswG und § 1 Abs. 4 2. Hs.
 PassG., danach erlangen die Inhaber lediglich Besitz an Pass und
 Personalausweis

 Es wird weiter gerügt,

 als nicht  verfassungsrechtlichen Vorgaben und Anforderungen
entsprechend §20 PAuswG weiter insgesamt die  Auffassung des BMI das
die Vorlage eines
 Reisepasses oder Personalausweises primär der Erfüllung der gesetzlich
 vorgeschriebenen Ausweispflichten im öffentlichen Bereich, vgl. § 1 Abs. 1
 S. 1 PassG sowie § 1 Abs. 2 PAuswG. Dient, es darüber hinaus ist es zulässig
 sei, Pässe und Personalausweis im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und
 Legitimationspapier zu verwenden, hierbei beruft sich das BMI auf § 18 Abs.
 1 PassG sowie auf § 20 Abs. 1 PAuswG., eine generelle Befugnis zur
 Vervielfältigung von Pässen und Personalausweisen wird vom BMI aus folgenden
 Gründen als grundsätzlich unzulässig angesehen: Pass und Personalausweis
 wird eine Legitimationswirkung zugeschrieben, die durch Kopien gefährdet
 wird., allein die Anfertigung einer „Sicherungskopie“ des Personalausweises
 oder Passes durch den Dokumenteninhaber wird  als zulässig angesehen.
 weiterhin wird die Kopie des Passes oder Personalausweises vom BMI nicht als
 erforderlich angesehen, vielmehr wird auf die Möglichkeit eines
 Aktenvermerks zu Identifizierungszwecken und auf den seit dem 01.01.2010
 gültigen Personalausweis mit seiner freiwilligen elektronischen
 Identifizierungsmöglichkeit abgestellt.

 Nach Art. 18 Abs. 1 EG hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im
 Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in
 den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen
 frei zu bewegen und aufzuhalten, auf dieses Recht kann sich der Unionsbürger
 auch gegenüber  Beschränkungen des Mitgliedstaates berufen, dessen
 Staatsangehöriger er ist, gründet, dass sie  unterschiedlich interpretiert
 wird


 Es wird gerügt

 dass Kopieren  von Ausweisdokumenten und Reisepässen sei regelmäßig von
 Bedeutung, ein solches Vorgehen ist datenschutzrechtlich heikel, die
 datenschutzrechtliche Zulässigkeit dieser Form der Datenerhebung richtet
 sich für Personalausweise nach dem Personalausweisgesetz (PAuswG) und für
 Reisepässe nach dem Passgesetz (PassG).

 Die Kopie des Personalausweises sei grundsätzlich unzulässig.



 Es wird gerügt;

 die abgelaufenen Ausweispapiere des Kläger wurden mehrfach durch Behörden
 unbeanstandet gelassen hätten, für den Kläger sei  ein Vertrauenstatbestand
 gesetzt worden, der einer vollstreckungsrechtlichen Zurechenbarkeit des
 (unterstellten) Verstoßes gegen das Ausweis und Passgesetz  völlig rechtlich
 entgegenstehe, es  könne dem Kläger im vorliegenden Einzelfall aufgrund der
 mangelnden Erkennbarkeit des Verstoßes gerade nicht zur Last gelegt werden,
 zudem ergebe sich insbesondere aus dem behördlichen Vorverhalten und der
 mehrfachen, für die Kläger erkennbaren Nichtbeanstandung des abgelaufenen
 Ausweis, Passes ein erhebliches Mitverschulden „bei Beachtung der im Verkehr
 erforderlichen Sorgfalt" der staatlichen Stellen, das ein etwaiges
 Verschulden der Kläger in jedem Fall überwiege.


 Es wird gerügt;


 der § 4 Abs. 2 PAuswG und § 1 Abs. 4 2. Hs. PassG entsprechen nicht
 verfassungsrechtlichen Vorgaben und Anforderungen , die herangezogene
 Vorschrift des Pass- und Personalausweisgesetzes, Zwangsgeld u.s.w. ist mit
 dem Grundgesetz nicht vereinbar, auch nicht  nur bei einer engen Auslegung
diese knüpft an subjektive Wertungen an, und dementsprechend liegt es in
 seiner Natur begründet

 Es wird gerügt;


 die Zwangsgeldfestsetzung im Leistungsbescheid des Beklagten vom ……………………..
 ist nicht  rechtmäßig und verletzt den Kläger   in seinen Rechten, § 113
 Abs. 1 Satz 1 VwGO, denn  die nachträgliche Festsetzung eines Zwangsgeldes
 bei Zuwiderhandlungen gegen Ausweißpflichten hat stets keine präventive
 Beugefunktion mehr und verstößt gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip
 Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten  an einer wiederholten
 Zwangsmittelfestsetzung ist nur dann gegeben, wenn das zuvor angeordnete
 Zwangsgeld überhaupt vollstreckt ist.


 Es wird gerügt;


 die Festsetzung eines Zwangsgeldes „strafähnliche Ahndung von Unrecht“ ,kann
 - für sich allein betrachtet - in dem besonderen Fall eines Verstoßes gegen
 Ausweißpflichten bezogen auf den bereits eingetretenen Verstoß kann  keine
 präventive Beugefunktion entfalten, sie  wäre weitgehend nicht mehr
 geeignet, den Adressaten zur Rechtstreue anzuhalten stehen auch weder Art.
 103 Abs. 2 GG noch Art. 7 EMRK der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach
 Ablauf der Geltungsdauer der Grundverfügung hinsichtlich des Ausweises
 entgegen, die Zwangsmittelfestsetzung war schließlich   aus besonderen
 Gründen des Einzelfalls ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, es
 liegen  besonderen Gründe vor, die dem Beklagten berücksichtigungsfähig
 hätten Anlass geben können oder gar müssen, von der Zwangsgeldfestsetzung
 konkret abzusehen.


 Es wird als nicht Verfassung konform gerügt;


 der pragmatische Gesichtspunkt, dass die Beugefunktion entsprechender
 Verfügungen ihre Wirkung behalten solle, rechtfertige wegen Art. 103 Abs. 2
 GG und Art. 7 Abs. 2 EMRK keine Maßnahmen, denen der Sache nach
 Strafcharakter zukomme, die Beugefunktion von Zwangsmitteln wandele sich
 mit Ablauf der Geltungsdauer der angedrohten Zwangsgelds Verfügung in eine
 Straffunktion.


 Es wird gerügt;

 dass die Zwangshaft wegen der schwerwiegenden Folgen dieses Eingriffs in die
 persönliche Freiheit des Vollstreckungsschuldners nur das aller l e t z t e
 Mittel darstellen kann, das ein Träger staatlicher Gewalt zur Durchsetzung
 seiner Anordnung; Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
 Personalausweise (PAuswG) gegenüber dem Pflichtigen anwenden darf, bereits
 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PAusG kann der Ausweispflicht auch  durch die
 Beantragung und Vorlage eines vorläufigen Personalausweises,   genügt
 werden.


 Es wird gerügt;

 Der Auszug aus dem Landespersonalausweisgesetz von: Zitat: § 5 Ungültigkeit
 von Personalausweisen und von vorläufigen Personalausweisen, ein
 Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ist ungültig,
wenn 5, 4. seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

 Ab 01.11.2010 gibt es in Deutsch­land elektronische Personalausweise mit
Funk-Chip, dies sei ein Übergriff des Staates in die Freiheit des einzelnen
Bürgers Verletzung des Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dies lädt
 zur Frage ein, wie mit dem Thema in anderen EU-Staaten umgegangen wird.

 Es wird gerügt,

 sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 2
 Abs. 2 PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG werden nicht schon dadurch
 gefährdet, dass ein Pass abgelaufen in der Gültigkeit, oder unzureichend
 unterschrieben sei, dass das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im
 Ausland möglicherweise hierdurch Schaden zu nehmen droht.


 Aufgeworfene zu klärende Höchstrichterliche  Rechtsfrage,

 ob der Kläger versehentlich oder vorschriftswidrig über  ein ungültiges Pass
 und Ausweisdokument verfügte,  ob die vorgeworfene Verletzung einer
 Gültigkeitsdauer der Pass- und Ausweisflicht im Einzelfall dem Kläger
 vollstreckungsrechtlich zuzurechnen ist oder ihm unzumutbar überspannte, mit
 dem Gesetzestext unvereinbare Anforderungen gestellt werden?

  Angesichts dieses strikten Beugecharakters des Zwangsgeldes dürfte es
 unzulässig und mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar sein, Zwangsgelder über
 eine lange Zeit wegen wiederholter Verstöße festzusetzen, ohne diese jemals
 beizutreiben, dieser Zeitraum ist nicht durch ein völliges Untätig bleiben
 der Beklagten gekennzeichnet.
 Ein generell anerkannter Pass, oder Personalausweis kann ohne weiteres im
 Einzelfall ungültig sein, etwa nur weil seine Gültigkeitsdauer abgelaufen,
 eine  solche Ungültigkeit im Einzelfall kann  durch eine „Anerkennung“ des
 Passes durch Behörden bereits  aber überwunden werden. im
 Rechtsschutzverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung wegen eines einzelnen
 Verstoßes - Gültigkeitsdauer- besteht konkreter gerichtlicher Anlass zur
 Überprüfung, ob die vorgeworfene Verletzung einer Gültigkeitsdauer der Pass-
 und Ausweisflicht im Einzelfall dem Kläger  vollstreckungsrechtlich
 zuzurechnen ist oder ihm unzumutbar überspannte, mit dem Gesetzestext
 unvereinbare Anforderungen gestellt werden


 Es wird gerügt;


 bei der Ermessensentscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung   muss die
 Behörde den in § 9 Abs. 2 VwVG geregelten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
 beachten, woran es vorliegend mangelt


 Es wird gerügt;

 jedenfalls sei es unverhältnismäßig, eine Unterschrift

                                           (signature of bearer, signature du
 titulaire)

 zu fordern, die kein zwingendes Gültigkeitsmerkmal von Pässen sei, der
 Kläger vertritt die Auffassung, die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsgeldern lägen nicht vor, auch
 sei der Grundsatz der vollstreckungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit nicht
 gewahrt, es bedarf auch   näheren substantiierten Ausführungen, ob  die
 Unterschrift als Bindeglied zwischen Person und Ausweispapier unter einer
 Vielzahl von Gesichtspunkten, namentlich solchen der öffentlichen Sicherheit
 und Ordnung, von –überhaupt- , von außerordentlicher Bedeutung ist.


 Es wird als nicht Verfassung konform gerügt;

 eine Verweigerung von PKH wäre  mit seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz
 gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
 unvereinbar, aus dem Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß
 Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass der
 Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen
 Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
 rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl. BVerfGE 69, 381 <385> ;
 BVerfGK 9, 225 <228>).wird der Antrag einer unbemittelten Partei auf
 Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mangels
 hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, ist mittels der Vorschriften über
 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich sicherzustellen,
 dass ihr der gleiche Zugang zu dem beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren
 eröffnet wird, wie er Bemittelten eröffnet ist (vgl. BVerfGE 22, 83 <86 f.="">
 ; Dabei dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung
 maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden,
 was der Betroffene tun muss, um Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfGE
 41, 332 <334 f.="">; 110, 339 <342> ; BVerfGK 12, 303 <306>; stRspr). Wenn der
 rechtsuchende Bürger bei der Wahrung von Fristen auf die eindeutige
 Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut, darf ihm eine anders
 lautende, nachteilige Rechtsprechung eines anderen Gerichts, das
 Verfahrensvorschriften strenger handhabt, nur vorgehalten werden, wenn er
 mit einer solchen rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372 <376 f.=""> ; BVerfG,
 Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2002 - 1 BvR
 1419/01 -, NVwZ 2003, S. 341). BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
 Senats vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 -, NVwZ 2003, S. 341)


 Es wird gerügt;


 es hat der Beklagte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
 strafähnlichen Charakter der zivilrechtlichen Unterlassungsvollstreckung
 nach § 890 ZPO in seinen Entscheidungen nicht  umfassend berücksichtigt und
 nicht  einschlägig gewürdigt.


 Streitwertfestsetzung


 Die Streitwertfestsetzung beruht wohl auf § 52 Abs. 3 des
 Gerichtskostengesetzes und entspricht möglicherweise,  in ihrer Höhe dem
 durch die Verfügung festgesetzten Zwangsgeld einschließlich der weiter
 aufgelaufenen Gebühren.

 Es wird beantragt;

 die  Zulassung der Berufung –mit auch - wegen grundsätzlicher Bedeutung

 Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
 setzt wohl voraus, dass im Zulassungsantrag eine klärungsfähige und
 klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage dargelegt wird, die für die
 Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im
 Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei
 tatsächlichen Fragen oder nicht revisibel Rechtsfragen - durch die
 Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu
 entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO,
 13. Auflage, § 124 VwGO RdNr. 36).

 Daran fehlt es hier jedoch nicht

 

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